FÖRDERVEREIN
Wir verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke und sind politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Mit dem Elternbeirat der Schule Großhabersdorf arbeiten wir sehr eng und erfolgreich zusammen.
Unser gemeinsames Ziel ist es dabei zu helfen, die Schul- und Lernsituation unserer Kinder im Raum Großhabersdorf zu verbessern und das Fortbestehen der Schule Großhabersdorf langfristig zu sichern.
Dafür sind wir auf Spenden angewiesen.
IBAN: DE46 7625 0000 0009 7604 22
Sparkasse Fürth: BIC: BYLADEM1SFU
Wir freuen uns auch, wenn Sie unserem Förderverein
als Mitglied beitreten zu einem selbst wählbaren
Jahresbeitrag ab 12 €!!
Kontakt: per Mail an FVGHD@web.de
Von uns umgesetzte oder unterstützte Projekte:
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Jährliche Bude am Großhabersdorfer Weihnachtsmarkt
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Gestaltung des Schulhofes durch den Verkauf von Steinpatenschaften
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Anschubfinanzierung der Schulküche
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Zuschüsse zur Schulbibliothek Leseoase
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Verkauf von Buchpatenschaften für die Leseoase
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Sponsoring von Flöten für den Flötengrundkurs
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Kauf von Pausenspielzeug
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Zuschüsse zu mehreren Sicherheits- und Persönlichkeitstrainings z.B. „Hau ab“, „Trau dich was“
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Verleih der Bude an den Förderverein der Schule Dietenhofen
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Anschaffung von Isolierbechern aus Edelstahl, zur Benutzung am Weihnachtsmarkt, aber auch
an der Schule oder im Hort -
Unterstützung der Arbeit des Elternbeirats
Am 18.10.2023 wurde folgender Vorstand gewählt:
1. Vorsitzende:
Yvonne Götzl
Stellvertretende Vorsitzende:
Bianca Kastner
Kassenwesen:
Jenny Höng
Schriftführerin:
Carolin Ziob
1. Beisitzerin:
Ellen Deß
2. Beisitzer:
Johannes Dirigl
Satzung:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
“Förderverein Schule Großhabersdorf”
und hat seinen Sitz in
90613 Großhabersdorf.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”(§ 21 BGB).
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Grund- und Hauptschule Großhabersdorf.
Der Verein kann soziale, kulturelle und bildende Maßnahmen an der Schule fördern. Er kann Hilfsmaßnahmen und Programme für sozial benachteiligte Schüler anregen und unterstützen oder solche Maßnahmen im Rahmen der finanziellen und schulorganisatorischen Möglichkeiten durchführen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.
§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Eintragung ins Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Ein nicht rechtsfähiger Verein wird nicht als Mitglied aufgenommen.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt.
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung der Vorstandschaft gegenüber erfolgen. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Geschieht er nicht rechtzeitig, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.
b) durch Ausschluss.
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 1 Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.
Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch deren Auflösung.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand (§ 11 der Satzung)
die Mitgliederversammlung (§§ 12 bis 16 der Satzung)
§ 11 Vorstand
Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und den Beisitzern.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
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Der 1. und 2. Vorsitzende haben Vertretungsbefugnis. Der 2. Vorsitzende darf nicht ohne Wissen des 1. Vorsitzenden im Verein aktiv tätig sein.
1. und 2. Vorsitzender vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungbefugnis, die Vollvertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
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§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
jedoch mindestens
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jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
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nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten
In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach § 13 Abs. 1 zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 13 Form der Berufung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 14 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 15 Beschlussfassung
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Stimmenthaltungen zählen nicht.
§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen .Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 15 Abs. 4 der Satzung) aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Großhabersdorf ,die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die denen der Zielsetzung des Fördervereins entsprechen, zu verwenden hat.